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Präferenzursprung

Auch genannt: Ursprungsregeln, unmittelbare Beförderung

Der Ursprung, der im Rahmen eines Abkommens oder einer Präferenzregelung wie der Verordnung 2026/2269 einen ermäßigten Zollsatz oder Zollfreiheit ermöglicht. Er richtet sich nach den Artikeln 59 bis 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Ein vollständig in Armenien gewonnenes oder hergestelltes Produkt, etwa Honig aus armenischen Bienenstöcken, hat ohne Weiteres armenischen Ursprung; enthält ein Produkt eingeführte Vormaterialien, gilt die jeweilige Listenregel. Die Ware muss zudem unmittelbar befördert werden, wobei der Transit durch Georgien oder die Türkei unter zollamtlicher Überwachung zulässig ist.

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