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Armenischer Präferenzursprung: EUR.1, REX

Der Zollsatz von 0 % nach Verordnung (EU) 2026/2269 gilt nur für Waren mit nachgewiesenem armenischem Ursprung. Gemeint ist der Präferenzursprung. Hält der Nachweis einer Kontrolle nicht stand, zahlt der europäische Importeur den Zoll. Hier erfahren Sie, welche zwei Nachweise anerkannt werden, wer sie ausstellt und was beim Transport aus einem Binnenland zu beachten ist.

Mouradian & Co · Geprüft am

Das Büro eines Zollmaklers in Bagratashen, am armenischen Grenzübergang nach Georgien, mit einem Schild auf Armenisch, Russisch und Englisch
Zollmakler, Bagratashen (Tawusch). Dalibor Z. Chvatal, CC BY 3.0, zugeschnitten.

Die zwei anerkannten Nachweise

NachweisWer ihn ausstelltFür welche Sendungen
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1Die zuständige armenische Behörde auf Antrag des AusführersAlle. Feld 7: „Autonomous trade measures“
Ursprungserklärung auf der RechnungDer Ausführer selbst auf seiner RechnungBis zu 6 000 € je Sendung für jeden Ausführer; ohne Wertgrenze für einen registrierten Ausführer (REX)

Das Formblatt A gehört zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und gilt hier nicht. Die Verordnung 2026/2269 gewährt eine autonome Zollpräferenz. Welche Nachweise dafür gelten, bestimmen die Artikel 113 bis 126 der Durchführungsverordnung 2015/2447. Maßgeblich sind also die in der Tabelle genannten Nachweise.

Die Registrierung im REX-System

Ein armenischer registrierter Ausführer (REX) kann Ursprungserklärungen auf seinen Rechnungen ohne Wertgrenze ausfertigen. Die Registrierung erfolgt einmalig und kostenlos beim armenischen Wirtschaftsministerium. Für einen Erzeuger, der mehrere Sendungen im Jahr plant, entfällt damit der Antrag auf eine Bescheinigung für jede einzelne Partie.

Wann eine Ware armenischen Ursprung hat

Die Ursprungsregeln stehen in den Artikeln 59 bis 70 der Delegierten Verordnung 2015/2446. Getrocknete Aprikosen, Konfitüren oder Honig, die in Armenien aus armenischen Früchten oder armenischem Honig hergestellt werden, erfüllen die Ursprungsanforderungen ohne Weiteres. Klärungsbedarf entsteht, sobald ein Vormaterial aus einem anderen Land stammt, etwa eingeführter Zucker in einer Konfitüre. Für jedes Produkt gilt eine eigene Listenregel. Sie ist einzeln zu prüfen, bevor der Zollsatz von 0 % zugesagt wird.

Die unmittelbare Beförderung

Armenien hat keinen Zugang zum Meer, und seine Grenze zur Türkei ist geschlossen. Die Ware verlässt das Land über Georgien: auf der Straße zum Hafen Poti und dann per Schiff oder auf Straße und Schiene durch Georgien und die Türkei. Artikel 69 der Delegierten Verordnung 2015/2446 erlaubt diesen Transit unter zwei Bedingungen:

  • Die Ware bleibt in den Transitländern unter zollamtlicher Überwachung. Zulässig sind nur Entladen, erneutes Verladen und Maßnahmen, die ihrer Erhaltung dienen.
  • Der Importeur kann dies mit einem durchgehenden Transportdokument ab Armenien oder einer Transitbescheinigung nachweisen.

Wer das Risiko trägt

Der Importeur. Stellt sich bei einer nachträglichen Prüfung heraus, dass der Nachweis ungültig war, wird der volle Zoll von ihm nachgefordert. Deshalb prüft der Desk den Ursprungsnachweis mit den übrigen Unterlagen vor dem Versand. Er gehört zu den EU-Dokumenten, einem der neun Schritte jedes Geschäfts.

Noch zu bestätigen: Welche armenische Behörde die EUR.1 nach dieser Verordnung ausstellt, ist noch nicht veröffentlicht. Der Text verweist auf die Artikel 113 bis 126 der Durchführungsverordnung 2015/2447. Sie weisen die Ausstellung der EUR.1 der Zollverwaltung oder einer anderen öffentlichen Behörde des Ausfuhrlandes zu. Dieser Ratgeber wird aktualisiert, sobald bekannt gegeben wird, welche Stelle zuständig ist.

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* Beispielangebot: Spezifikationen, Preise und Kennzahlen des Erzeugers zeigen, wie ein Angebot aufgebaut ist. Sie sind kein verbindliches Angebot. Zertifikate werden im Dossier jedes verbindlichen Angebots bestätigt.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2026/2269, Artikel 2
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446, Artikel 59 bis 70 (Ursprungsregeln)
  3. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, Artikel 113 bis 126 (Ursprungsnachweise)
  4. REX-Registrierung in Armenien, eRegulations, Verfahren 40